Um seelisch erkrankten oder gefährdeten Kindern und Jugendlichen eine Hilfestellung zu leisten, haben sich am 4. 9. 1984 interessierte Angehörige diverser helfender Berufe zusammengefunden, um die Karlsruher Vereinigung zur Hilfe für psychisch kranke Kinder und Ju­gendliche zu gründen. Die Gründungssatzung ist in der Mitgliederver­sammlung am 20.01.2010 geändert worden und hat nun folgende Fassung:

 

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen „Karlsruher Vereinigung zur Hilfe für psychisch kranke Kinder und Jugendliche“. Er hat seinen Sitz in Karlsruhe. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Karlsruhe un­ter der Nr. VR 1574 eingetragen worden. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist innerhalb der Wohlfahrtspflege auf dem Gebiet der Be­hinderten- und Jugendhilfe tätig und hat sich die Verbesserung und Erweiterung der Versorgung psychisch kranker oder gefährdeter Kin­der und Jugendlicher im Raum Karlsruhe zum Ziel gesetzt. Dies geschieht durch eigene Hilfeangebote und -maßnahmen sowie durch die Unterstützung und Förderung anderer Hilfeorganisationen und Einrichtungen. In Erfüllung seines Satzungszwecks bietet der Verein insbesondere Hilfe und Beratung für Einzelne und in Gruppen an und verfolgt damit das Ziel der sozialen Integration der betroffenen Kinder und Jugendli­chen. Neben diesen offenen Hilfen bemüht er sich um den Aufbau teilstationärer Nachsorgeeinrichtungen. Hier sucht er auch die Kooperation mit anderen Anbietern.

 

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt­schaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen be­günstigt werden.

 

§ 4 Vereinsämter

Die Vereinsämter sind Ehrenämter. Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so kann Hilfspersonal bestellt werden.

 

§ 5 Mitglieder

Der Verein hat nur ordentliche Mitglieder.

 

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können alle Personen werden, die auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendpsychiatrie praktisch oder wissen­schaft­lich tätig sind, z.B. Kinder und Jugendtherapeuten, Psychologen, Erzieher, Ärzte, Krankenschwestern bzw. -pfleger, Heil­pädagogen, Sozialpädagogen, Lehrer, Sozialarbeiter. Des weiteren können Personen Mitglieder werden, welche die Ziele des Vereins in besonderer Weise unterstützen. Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand oder bei ei­ner von diesem bestimmten Person schriftlich einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

§ 7 Rechte der Mitglieder

Sämtliche Mitglieder haben einen Anspruch darauf, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der von dem Vereinsor­gan gefassten Beschlüsse und getroffenen Anordnungen zu nutzen. Sie haben das aktive und passive Wahlrecht und gleiches Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

 

§ 8 Pflichten der Mitglieder

Sämtliche Mitglieder haben die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins ergebenden Pflichten zu erfüllen. Sämtliche Mitglieder sind zur Beitragszahlung verpflichtet.

 

§ 9 Mitgliedsbeitrag

Alle Mitglieder haben monatliche Beiträge zu zahlen. Die Höhe des Beitrages setzt die Mitgliederversammlung fest. Der Vorstand kann in Härtefällen die Zahlung der Beiträge stunden, Ratenzahlung einräumen, sie ausnahmsweise ganz oder teilweise er­lassen.

 

§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet: durch freiwilligen Austritt durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein, mit dem Tod des Mitglieds. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Liste der Mitglieder gestrichen werden, wenn es mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist und diesen nach Setzen einer Nachfrist, bei welcher auf die Streichungsfolge hinzuweisen ist, nicht fristgemäß beglichen hat. Die erfolgte Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss einer Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Dem auszuschließenden Mitglied ist ausrei­chend Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

 

§ 11 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederver­sammlung.

 

§ 12 Vorstand

Der Vorstand besteht aus bis zu sieben Mitgliedern. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste und der zweite Vorsitzende. Sie sind einzelvertretungsberechtigt und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Dem Vorstand gehören weiter der Kassenwart und der Schriftführer sowie nach Bedarf bis zu drei Beisitzer an. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ist der restliche Vorstand befugt, bis zur Beendigung des laufenden Geschäftsjahres einen Nachfolger einzusetzen.

 

§ 13 Beschlussfassung des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der erste oder zweite Vorsitzende, an­wesend sind. Bei Beschlussfassungen entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist. Ein Vorstandsbeschluss kann auch schriftlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

 

§ 14 Haftungsbeschränkung

Mitglieder der Organe haften dem Verein gegenüber nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Verein haftet nur mit seinem Vereinsvermögen.

 

§ 15 Kassenwart

Der Kassenwart hat die Kassengeschäfte zu erledigen. Er hat einen jährlichen Haushaltsplan aufzustellen, der vom Vorstand zu genehmigen und in der ordentlichen Mitgliederversammlung zur Be­schlussfassung vorzulegen ist. Er hat mit Ablauf des Geschäfts­jah­res die Kassenbücher abzuschließen und die Abrechnung den Kas­sen­­prüfern vorzulegen.

 

§ 16 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden stimmbe­rechtigten Mitgliedern des Vereins, wobei jedes anwesende Mitglied eine Stimme hat. Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jähr­lich einberufen werden. Sie wird von einem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Ta­gesordnung einberufen.

 

§ 17 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Das Einberufungsorgan kann jederzeit eine außerordentliche Mit­gliederversammlung einberufen. Diese muß einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberu­fung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand verlangt wird.

 

§ 18 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliedsversammlung wird in der Regel vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellung enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut anzugeben.

 

§ 19 Satzungsänderung

Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

 

§ 20 Kassenprüfer

Die Kontrolle der Rechnungsführung obliegt den von der Mitglieder­versammlung dazu bestellten zwei Kassenprüfern. Diese geben dem Vorstand Kenntnis von dem jeweiligen Ergebnis ihrer Prüfungen und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.

 

§ 21 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Beschlussfassung bedarf es der Ankündigung durch eingeschriebenen Brief an alle erreichbaren stimmberechtigten Mitglieder und der Einhaltung einer Frist von einem Monat. Im Falle einer Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder. Die Mitgliederversammlung kann jedoch alternativ für die Abwicklung der Geschäfte einen vereidigten Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt oder Angehörigen der steuerberatenden Berufe bestimmen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Paritäti­schen Wohlfahrtsverband, Landesverband Baden-Württemberg e.V., Stuttgart, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Bereich der Kinder- und Jugendpsychiatrie zu verwenden hat.

 

§ 22 Inkrafttreten

Die Satzung in der vorliegenden Form ist von der Mitgliederversamm­lung am 20.01.2010 beschlossen worden. Sie tritt an die Stelle der Gründungssatzung und wird mit der Eintragung ins Vereinsregister wirk­­sam.